Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Im § 36 SGB VIII ist geregelt, dass sowohl die Personensorgeberechtigten, wie auch die Kinder und Jugendlichen selbst an der Hilfeplanung aktiv zu beteiligen sind. Es ist klar definiert, dass dem Wunsch der Kinder und Jugendlichen entsprochen werden soll, wenn die Hilfe geeignet und notwendig ist, sie dem Wohle des Kindes entspricht und nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Im Familienrat kann diese gesetzliche Forderung nach Beteiligung für die Kinder und Jugendlichen in unkomplizierter Weise und dem jeweiligen Alter entsprechend umgesetzt werden.